Die Einigungsstelle der Diözese Regensburg ist für alle Streitfälle nach § 45 MAVO (Regelungsstreitigkeiten) zuständig. Sie soll in diesen Fällen auf eine Einigung zwischen Dienstgeber und MAV hinwirken. Kommt eine Einigung nicht zustande, ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die erforderliche Zustimmung der MAV (§ 45 MAVO Absatz 1) oder tritt an die Stelle einer Einigung zwischen Dienstgeber und MAV (§ 45 MAVO Absatz 2 und 3).

Die Einigungsstelle ist nicht für Rechtsstreitigkeiten zuständig. Diese werden vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht in Augsburg entschieden.

Beispiele für Regelungsstreitigkeiten sind u.a.

  • Regelungen zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,
  • Regelungen zum Urlaubsplan,
  • Veranstaltungen für MitarbeiterInnen,
  • Inhalt von Personalfragebogen,
  • Beurteilungsrichtlinien für MitarbeiterInnen,
  • Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt (oder auch nur geeignet) sind, das Verhalten oder die Leistung der MitarbeiterInnen zu überwachen,
  • Maßnahmen zum Gesundheitsschutz,
  • Sozialplan,
  • Regelung zur Freistellung der MAV-Mitglieder usw.

Die Einigungsstelle kann sowohl vom Dienstgeber angerufen werden, wenn die MAV die Zustimmung zu einer von ihm geplanten Maßnahme zu den in § 45 MAVO Absatz 1 genannten Fällen verweigert, als auch von der MAV, wenn der Dienstgeber einem Antrag der MAV nach § 37 Absatz 1 MAVO nicht entspricht.

Anschrift:
Einigungsstelle für die Diözese Regensburg
Bischöfliches Ordinariat
Niedermünstergasse 1
93047 Regensburg
Tel.: 09 41/5 97-10 22
Fax: 09 41/5 97-10 25
Email: rechtsstelle@bistum-regensburg.de

Vorsitzender: Veit Zitzmann

Beisitzerin Dienstgeberseite: Irmgard Rosenmüller
Stellvertretender Beisitzer: Stefan Schmidberger

Beisitzerin Mitarbeiterseite: Doris Gamurar
Stellvertretende Beisitzerin: Bettina Beck

Die Einigungsstelle tritt jeweils in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, je einer Listen-Beisitzerin von Dienstgeberseite, einer Listen-Beisitzerin von Dienstnehmerseite und je einer von der beteiligten MAV und dem beteiligten Dienstgeber für nur dieses Verfahren benannten Ad-hoc-BeisitzerIn zusammen.

Ad-Hoc-Beisitzer:
Sie als MAV müssen beim Gang vor die Eingungsstelle für jedes Verfahren eine(n) Ad-hoc-BeisitzerIn berufen. Diese/r muss genau wie die Listen-Beisitzer bestimmte Voraussetzungen nach § 43 MAVO erfüllen:

  • Die Mitglieder der Einigungsstelle müssen der katholischen Kirche angehören, dürfen in der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte nicht behindert sein und müssen die Gewähr dafür bieten, jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl einzutreten.
  • Zur von der Mitarbeitervertretung benannten Ad-hoc-Beisitzerin oder zum von der Mitarbeitervertretung benannten Ad-hoc-Beisitzer kann bestellt werden, wer gemäß § 8 MAVO die Voraussetzungen für die Wählbarkeit in die Mitarbeitervertretung erfüllt und im Dienst eines kirchlichen Anstellungsträgers im Geltungsbereich dieser Ordnung steht.

Genauso wie die anderen Mitglieder der Einigungsstelle soll der Ad-hoc-Beisitzer im jeweiligen Verfahren aber unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebunden sein. Er unterliegt wie die anderen Mitglieder der Schweigepflicht auch nach dem Ausscheiden. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich und der bestellte Ad-hoc-Beisitzer wird dafür im notwendigen Umfang von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestellt.