Dienstgeber und Mitarbeitende von Einrichtungen der Caritas bilden eine Dienstgemeinschaft und tragen gemeinsam zur Erfüllung der Aufgaben ihrer Einrichtung bei. Das schließt Meinungsverschiedenheiten und Konflikte nicht aus, die die Beteiligten nicht immer allein lösen können. Dann unterstützt die arbeitsrechtliche Schlichtungsstelle beim Finden eines für beide Seiten fairen Kompromisses.

Aufgaben und Zuständigkeiten der Schlichtungsstelle

Nach § 22 Absatz 1 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) sind Dienstgeber und Dienstnehmer verpflichtet, bei Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der Anwendung der AVR oder aus dem Dienstverhältnis ergeben, zunächst die zuständige arbeitsrechtliche Schlichtungsstelle anzurufen. Deren Aufgabe ist es, die aufgetretenen individualrechtlichen Streitfälle zu schlichten.

Die Durchführung des in § 22 AVR bestimmten Schlichtungsverfahrens ist jedoch keine Zulässigkeitsvoraussetzung für ein (weltliches) Arbeitsgerichtsverfahren und schließt die fristgerechte Anrufung des (weltlichen) Arbeitsgerichtes nicht aus. Die (gleichzeitige) Anrufung des (weltlichen) Arbeitsgerichts ist daher bei fristgebundenen Streitigkeiten, wie z.B. Kündigungsschutzklagen, dringend angeraten. Ein Antrag an die Schlichtungsstelle hemmt auch keine Klagefristen.

Anschrift:
Schlichtungsstelle nach § 22 AVR
Caritasverband für die Diözese Regensburg e.V.
Von-der-Tann-Str. 7
93047 Regensburg

Schlichtungssekreteriat:
Frau Nicole Klapuch
Telefon: 0941-5021-332
Email: schlichtungsstelle@caritas-regensburg.de

Vorsitzender: Herr Veit Zitzmann
Beisitzerin Mitarbeiterseite: Frau Doris Gamurar
Beisitzerin Dienstgeberseite: Frau Irmgard Rosenmüller

Verfahren einer Schlichtung
Das Schlichtungsverfahren bzw. die Schlichtungsverhandlung – und damit die inhaltliche Auseinandersetzung mit der Streitigkeit findet unter Verantwortung des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreterin sowie je einem dienstgeberseitig bestellten und dienstnehmerseitig gewählten Beisitzer statt. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind dabei unabhängig und nur an das Recht und ihr Gewissen gebunden.

Die wichtigsten Verfahrenspunkte im Überblick:

– Die Schlichtungsstelle wird auf schriftlichen Antrag eines Dienstnehmers oder Dienstgebers tätig.

– Der Antrag muss den Antragsteller, den Antragsgegner, die sonstigen Beteiligten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll ein bestimmtes Antragsbegehren enthalten. Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, alle wesentlichen Schriftstücke beigefügt werden.

– Zur Vorbereitung des Sitzungstermins soll der Vorsitzende darauf hinwirken, dass sich die Beteiligten zum Sach- und Streitstand vollständig erklären und vorhandene Schriftstücke und Dokumente einreichen.

– Die Schlichtungsstelle kann Personen, die zur Aufklärung beitragen können, beiziehen.

– Zu den Verhandlungen müssen die Beteiligten grundsätzlich persönlich erscheinen. Sie können einen Bevollmächtigten hinzuziehen.

– Die Verhandlungen der Schlichtungsstelle sind nicht öffentlich. Die Schlichtungsstelle hat auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung nicht zustande, unterbreitet die Schlichtungsstelle einen Einigungsvorschlag (= Schlichtungsspruch). Nehmen die Beteiligten den Schlichtungsspruch nicht an, ist die Schlichtung gescheitert.

– Kosten für das Schlichtungsverfahren werden nicht erhoben.