Im sogenannten „Dritten Weg“ gestalten katholische und evangelische Kirche und ihre Wohlfahrtsverbände Caritas und Diakonie die Arbeitsbedingungen für ihre Mitarbeitenden.

„Dritter Weg“ bedeutet, dass die Arbeitsrechts- und Tarifregelungen weder durch einseitige Arbeitgeberbeschlüsse („Erster Weg“) noch durch mit Gewerkschaften abgeschlossene Tarifverträge („Zweiter Weg“) geregelt werden.

Im „Dritten Weg“ der Caritas verhandeln von den Mitarbeitervertretungen (MAVen) gewählte Mandatsträger der Mitarbeiterseite, gemeinsam mit der Dienstgeberseite, die Arbeitsbedingungen und -entgelte für die Caritas-Beschäftigen. Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission bedürfen einer ¾ Mehrheit der Kommissions-Mitglieder.

Die Arbeitsrechtliche Kommission (AK) des Deutschen Caritasverbandes gestaltet das Arbeitsrecht in Anerkennung der katholischen Bischöfe. Die AK besteht aus einer Bundeskommission und sechs Regionalkommissionen. Diese sind paritätisch mit Vertretern der Mitarbeiterseite (ak.mas) und der Dienstgeberseite besetzt.

Die AK hat einen Vorsitzenden und wird von jeweils einem Leitungsausschuss der Mitarbeiterseite und der Dienstgeberseite geleitet. Die Beschlüsse bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der Kommissionsmitglieder. Basis ist eine eigene Ordnung, die von der Delegiertenversammlung des Deutschen Caritasverbandes beschlossen ist.

Grundlagen des „Dritten Weges“ sind:

  • eine gleichberechtigte Vertretung sowohl der Mitarbeiterseite und Dienstgeberseite in den Kommissionen,
  • eine Konfliktlösung durch ein Vermittlungsverfahren,
  • das im kirchlichen Recht verankerte Prinzip der Lohngerechtigkeit.

Die Verfahrensregelungen des „Dritten Weges“ sind gekennzeichnet durch Parität (Gleichsetzung, Gleichheit) zwischen Dienstnehmern (Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission) und Dienstgebern (Arbeitgeberseite Arbeitsrechtliche Kommission).

Für die Funktionsfähigkeit des „Dritten Weges“ und seine politische Akzeptanz ist eine gleichberechtigte Vertretung von Dienstnehmern und Dienstgebern im Sinne einer Parität unabdingbar, sowohl zahlenmäßig als auch strukturell.

Neben der Bundesebene ist die Arbeitsrechtliche Kommission deutschlandweit in sechs Regionalkommissionen unterteilt.

Diese können in tariflichen Fragen per Beschluss in bestimmten Bandbreiten von Bundesmittelwerten abweichen. Die Regionalkommissionen sind auch örtlich zuständig für die Caritas-Einrichtungen ihrer Region und entscheiden über Anträge zu einrichtungsspezifischen Regelungen.

In der Region Bayern der Arbeitsrechtlichen Kommission sind die (Erz-)Diözesen Augsburg, Bamberg, Eichstätt, München-Feising, Passau, Regensburg und Würzburg zusammengefasst.

Regionalkommission Bayern

Die Regionalkommissionen sind sachlich zuständig für die Höhe aller Vergütungsbestandteile, den Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit und den Umfang des Erholungsurlaubs.


Arbeitsrechtliche Kommission
Vertreterin der Mitarbeiterseite im Bistum Regensburg:


Doris Gamurar: doris.gamurar-ak@posteo.de


Regionalkommission Bayern:
Ansprechpartnerinnen der Mitarbeiterseite:


Doris Gamurar: doris.gamurar-ak@posteo.de
Bettina Beck: bettina.beck@barmherzige-regensburg.de